Das „KLEINGEDRUCKTE“:

Satzung des LYCC e.v.

§ 1
Der Verein führt den Namen : “ Libera Yacht Club Chiemsee ” e.V. ( L Y C C )
Der Sitz des Vereines ist:
Libera-Yacht-Club-Chiemsee e.V.
Harrasser Straße 49
D – 83209 P R I E N
Die Verleihung der Rechtsfähigkeit erfolgte mit Urkunde-Nr.: VR 649 vom 03.05.1987 im Vereinsregister durch das Amtsgericht Rosenheim.

§ 2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen-Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an, wodurch der Verein Mitglied ist im Bayerischen-Segler-Verband “BSV” und somit auch Mitglied im Deutschen-Segler-Verband “DSV”.

§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter sind Ehrenämter auf Zeit. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Ausscheidende Vereinsmitglieder haben grundsätzlich keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder aus Teilen, Abmachungen oder Verträgen daraus, weder in geldlicher noch in sachlicher Leistung.
Eine Veränderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Segelsports und wird insbesondere verwirklicht durch:

• Abhaltung von geordneten Segelsportübungen und Segelveranstaltungen sowie Segelwettkämpfen bzw. Segelregatten nationalen und internationalen Charakters.
• Förderung insbesondere der “Classe Libera” innerhalb der europäischen Bootsklassen.
• Durchführung von Versammlungen Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen im Zusammenhang des Segel- und Wassersports national und international.
• Ausbildung, Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
• Heranführung und Förderung Jugendlicher an den Regattasegelsport, insbesondere die theoretische und praktische Ausbildung für die Segelboote der “Classe Libera” in allen Bootskategorien und Regattaarten.

§ 4
Mitglieder
Der Verein “LYCC” besteht aus:
1. Ehrenmitgliedern
2. Aktiven Mitgliedern
3. Passiven Mitgliedern
4. Jugendmitgliedern
5. Libera-Crew-Saison-Mitgliedern
6. Fördernden Mitgliedern
7. Zweitmitgliedern
8. Kurzzeit-Mitgliedern

Mitgliedschaft
Mitglied im LYCC kann jede natürliche Person werden die im vollen Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Unterschriften durch die Erziehungsberechtigten, bzw. des gesetzlichen Vertreters.

Über die Aufnahme entscheidet ausschließlich und einstimmig der Vorstand; dieser entscheidet endgültig. Begründungen einer Nichtaufnahme erfolgen weder schriftlich noch mündlich.
Jedes neu aufgenommene Mitglied wird für die Dauer eines Jahres als außerordentliches Mitglied geführt, wobei es dieselben Pflichten und Rechte wie ein ordentliches Mitglied per Mitgliedsdefinition hat, jedoch in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht besitzt. Außerordentliche Mitglieder können nach einjähriger Mitgliedschaft zu ordentlichen Mitgliedern überführt werden, in Ausnahmefällen, welche der Vorstand einstimmig zu beschließen hat, auch früher.
Es gibt die Möglichkeit einer Kurzeit-Mitgliedschaft im LYCC für segelinteressierte Personen, die nur eine bergenzte Zeit (30 Tage) am Clubleben und seinen Veranstaltungen teilnehmen wollen oder können.(zum Beispiel: Urlaub im Yachthotel oder Bekannte eines Mitgliedes, ect. )
In dieser Zeit werden Sie als außerordentliche Mitglieder geführt.
Die mindest Kurzzeit-Mitgliedschaft beträgt 30 fortlaufende Tage und bezieht sich auf eine erwachsene Person. Der finanzielle Beitrag beträgt 30,- € / für 30 Tage und muss im Voraus an die Clubkasse bezahlt werden. Es erfolgt eine schriftliche Bekanntgabe an den Kassenwart und Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich mit einer Frist von sechs Monaten.
Ein Mitglied kann aus dem Verein LYCC ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, unehrenhafte Handlungen vollzieht und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt, oder den Vereinsfrieden in anderer Weise stört.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einstimmigem Beschluss intern. Dem auszuschließendem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung vor den Vorständen zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden abgegebenen und stimmberechtigten Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss auf Ausschluss eines Mitgliedes für vorläufig sofort vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
Ebenso kann ein Mitglied im Ausschlussverfahren in vorgenannten Fällen nach vorheriger Anhörung durch die Vorstandschaft, durch eine Abmahnung oder durch eine Geldbuße bis zu einem Betrag von € 1.000,00 (Der Betrag kann in jeder Mitgliederhauptversammlung neu festgelegt werden) und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr von der Teilnahme an allen sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder bei meldungs- bzw. Vertetungspflichtigen anderen Vereinen und deren Veranstaltungen bzw. Verbände denen der LYCC angehört, gemaßregelt bzw. diszipliniert werden. Die Entscheidung des Vorstandes über die Wahl der Disziplinierungssanktion ist nicht und durch nichts anfechtbar.>
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied in Form eines eingeschriebenen Briefes mit Rückbestätigung oder/und per Boten zuzustellen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung in angemessener Frist nicht seiner Beitragspflicht nachkommt. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der zweiten Mahnung mehr als drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Mitgliederdefinition
• 1. Ehrenmitglieder: Wer sich um den Club oder den Segelsport im allgemeinen oder dem “Classe-Libera-Segeln” im Besonderen verdient gemacht hat, kann von der Vorstandschaft bei einstimmigen Beschluss zum Ehrenmitglied erklärt werden. Diese Mitgliedschaft wird beitragsfrei gestellt auf Lebenszeit bei vollem Stimmrecht.

• 2. Aktive Mitglieder: Dies sind ordentliche Erstmitgliedschaften oder/und Regattasegler. Es besteht die normale Mitgliedsbeitragspflicht gemäß jeweils aktueller Beitragsliste, bei vollem Stimmrecht. Die ordentliche Erstmitgliedschaft tritt erst nach Vollzug der außerordentlichen Mitgliedschaft nach Aufnahme in Kraft, wobei der volle Beitrag zu leisten ist, jedoch noch kein Stimmrecht gewährt ist, bzw. das aktive und passive Wahlrecht nicht besteht.

• 3. Passive Mitglieder: Bei dieser Mitgliedsform ist die Bewilligung einstimmig durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag erforderlich. Zustimmung oder Ablehnung erfolgen schriftlich, erfordern keine Begründung und sind nicht anfechtbar. Die Beitragsreduzierung bzw. der Erinnerungswert ergibt sich aus der jeweils aktuellen Beitragsliste. Ein Stimmrecht ist vorgesehen und sie besitzen aktives oder passives Wahlrecht. Es erfolgt keine Beitragsabgabe an den BSV bzw. DSV. Sie besitzen bzw. betreiben kein Schiff und nehmen an keinen Regatten in jedweder Form teil.

• 4. Jugendmitglieder: Schüler, Auszubildende, Studenten, Grundwehrdienstleistende und Zivildienstleistende die das 28. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, können nach Aufnahmeantrag durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes Jugendmitglied werden, wobei vorab die außerordentliche Mitgliedschaftszeit erfüllt sein muss, wie bei den ordentlichen Mitgliedern. Die Altersbestimmungen richten sich nach den Regeln des Bayerischen-Landes-Sport-Verbandes BLSV und des BSV sowie des DSV. Bei Minderjährigen ist das schriftliche Einverständnis des Erziehungsberichtigten zum Aufnahmeantrag beizufügen. Die Jugendmitgliedschaft endet spätestens nach erreichen der Altersgrenze von 28 Jahren und wandelt sich automatisch in die jeweilige aktive Mitgliedschaft um.

• 5. Libera-Crew-Saison-Mitglied: Crew-Mitglieder eines Bootes der “Classe-Libera”, dessen Skipper/Eigner ebenfalls LYCC-Mitglied ist. Die Clubeinrichtungen dürfen mit benutzt werden, Beitragsabgaben an den BSV bzw. DSV erfolgen, jedoch sind diese Mitglieder von Vereinspflichten und -rechten freigestellt bzw. ausgeschlossen. Die maximale Dauer dieser Mitgliedschaftsform kann pro Person für maximal zwei Segelsaisonen beantragt werden. Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der jeweils aktuellen Beitragsliste.

• 6. Fördernde Mitglieder: Förderndes Mitglied können juristische und / oder Einzelpersonen sein, die den Segelsport bzw. den LYCC direkt und unmittelbar fördern wollen, durch Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen. Sie unterliegen nicht der Vereinsgewalt und haben gegenüber dem Verein keinerlei Rechte und Pflichten. Sie können nach Aufforderung durch den Vorstand an Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht sowie aktives oder passives Wahlrecht. Die Aufnahme erfolgt jeweils für eine Geschäftsjahrperiode und wird ausschließlich von der Vorstandschaft einstimmig verhandelt und festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag kann nach einstimmiger Vorstandsentscheidung entfallen, aufgrund der entsprechend in der Regel nicht unerheblichen Förderleistungen; ansonsten richtet sich dieser Mitgliedsbeitrag auch nach der jeweils aktuellen Beitragsliste.

• 7. Zweitmitgliedschaft: Dient für aktive Vollmitglieder (ordentliche Mitglieder) eines anderen eingetragenen Segel- und / oder Wassersportvereines, der dem Landesverband (DSV / BSV) angehört. Sie haben Stimmrecht bei der gestatteten Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und besitzen aktives oder passives Wahlrecht. Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der jeweils gültigen Beitragsliste, jedoch pauschal gekürzt um die Jahresbeitragsabgabe des LYCC für aktive Vereinsmitglieder an den Landesverband (BSV) und Bundesverband (DSV)

• 8. Kurzzeit-Mitgliedschaft: Ein Kurzzeit-Mitglied ist eine volljährige Personen, die mindestens für 30 fortlaufende Kalendertage und maximal 2 mal im Jahr am Clubleben des LYCC und seinen Veranstaltungen teilnehmen möchte und die während dieser Zeit die Clubeinrichtungen nutzen kann. Das Kurzzeit-Mitglied hat kein Stimmrecht und ist von den Vereinsrechten und -pflichten entbunden. Es erfolgt keine Abgabe an den BLSV / BSV / DSV, es besteht keine Regatta-Versicherung.

§ 5
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
• Der Vorstand
• Der Beirat
• Die Mitgliederversammlung
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Beirat ist unzulässig.

§ 6
Der Vorstand / die Vorstandschaft besteht aus:
• Vorstandsvorsitzender = Präsident = Kommodore
• 2. Vorstand = Vize-Präsident = Vize-Kommodore (Schriftführer)
• 3. Vorstand = Schatzmeister (Kassenwart)
• 4. Vorstand = Sportwart (Sprecher des Beirates)
• 5. Vorstand = Jugendwart
Der Beirat besteht aus dem:
• Klassenwart
• Pressewart
• Public-Relationwart
• Technikwart

Der Vorstand kann aufgabengemäß den Beirat jederzeit nach Bedarf erweitern, bis zur Bestätigung / Ablehnung auf der darauffolgenden Mitgliederhauptversammlung.
Der Verein LYCC wird im Außenverhältnis, d.h. gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden allein oder durch den 2. Vorstand und den 3. Vorstand gemeinsam vertreten ( Vorstand im Sinne des § 26 BGB ). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorstand nur zusammen mit dem 3. oder wahlweise auch dem 4. Vorstand, ausschließlich im Falle ausdrücklicher und tatsächlicher Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
Der Vorstand bzw. die Vorstandschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden, auch vertretungshalber nicht.
Scheidet ein Vorstands- oder Beiratsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstands- bzw. Beiratsmitglied hinzuzuwählen.
Der Vorstandsvorsitzende führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstandsvorsitzende Geschäfte bis zu einem Betrag von € 1.000,00 (Der Betrag kann in jeder Mitgliederhauptversammlung neu festgesetzt werden) im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, sowie die Aufnahme von Belastungen, ausführen kann.
Der Vorstandsvorsitzende und die drei Vorstände können Geschäfte gemeinsam bis zu einem Betrag von € 15.000,00 (Der Betrag kann in jeder Mitgliederhauptversammlung neu festgelegt werden) beschließen und ohne weitere Rückfragen ausführen, sofern Einstimmigkeit schriftlich vorliegt und es sich nicht um Grundstücksangelegenheiten handelt. Langfristig verbindliche Verträge (maximal zulässige Laufzeit ist 5 Jahre) und / oder mit daraus resultierenden Verbindlichkeiten bzw. Kosten oder Auflagen / Handlungsvereinbarungen oder Anstellungen jedweder Art, bedürfen ebenfalls der Einstimmigkeit des Vorstandsvorsitzenden sowie den drei Vorständen gemeinsam vor Wirksamwerdung eines Vertrages, Abmachung bzw. verbindlichen Vereinbarung. Der Kassenwart ist in jedem Fall im Vorfeld zu informieren.
Kostenbelege, Rechnungen und sonstige saldoausgleichende Verbindlichkeiten können durch den Schatzmeister erst nach Gegenzeichnung durch ein weiteres Vorstandsmitglied zum Ausgleich freigegeben werden. Eine “vorgreifliche Info” zur Zahlungsfreigabe kann der Schatzmeister im Bedarfsfalle hierbei anwenden, sofern mit Rückwirkung bei nächster Gelegenheit die Belegabzeichnung des Originales erfolgt. Nicht oder unberechtigt gegengezeichnete Belege, gleich in welcher Höhe oder für welchen Verwendungszweck, gehen zu Lasten des Freizeichnenden und zwar dejure und defacto.
Der Schatzmeister betreibt die Einbringung der Mitgliedsbeiträge (in der Regel ausschließlich per Lastschriftverfahren oder sonstiger vereinfachter und kostengünstigster Verfahren) und vergibt oder entzieht hierbei soweit erforderlich die Mitgliedsausweise eigenverantwortlich. Er führt die Mitgliederlisten, die zur jeweiligen Mitgliederversammlung in jeweils letztgültiger Fassung rechtzeitig vorliegen muss, mit allen Festlegungen z.B. Bankverbindungen, E-Mail etc. und Mitgliedsstatus incl. Beitragssatzfestlegung. Desweiteren ist er zum Empfang von Spenden und zur Ausstellung der Spendenbescheinigungen berechtigt. Er führt über sämtliche Ausgaben und Einnahmen ordentlich Buch und legt den prüffähigen Jahresabschluss, zu dessen Aufstellung ein Spezialist beauftragt werden kann, unaufgefordert und rechtzeitig vor.
Im übrigen bedarf der Vorstand bzw. die Vorstandschaft der vorherigen Zustimmung der satzungsgemäßen Mitgliederversammlung.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden, wobei hierbei die sogenannte “Vorgreifliche Info” entweder der telefonische Anruf, das Fax mit Rückbestätigung oder die E-Mail mit Empfangsbestätigung bei einmaligem Kontakt ausreichend im Sinne der ordnungsgemäßen Zustellung ist.
Abstimmungen in der Vorstandschaft erfordern die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
Zu einer Vorstandssitzung können die Mitglieder des Beirates hinzugezogen d.h. eingeladen werden, nach gleicher Einladungs-Methodik wie vor. Einer vorhergehenden Mitteilung des Beschlussgegenstandes an die Beiräte, bedarf es hierzu nicht und kann nicht abverlangt werden.
Der 2. Vorstand ist in der Regel der Schriftführer bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er kann diese Aufgabe im Rahmen der Mitgliederversammlung delegieren einschließlich der Anwesenheitslisten, ist jedoch für den Inhalt der verteilfähigen Reinschrift verantwortlich und hat diese zu unterzeichnen. Die Niederschrift der Versammlung muss Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Die erstellten Unterlagen sind durch den Sitzungsleiter (Vorstandsmitglied) und soweit teilnehmend, einem Mitglied des Beirates zu unterzeichnen.
Dem Beirat können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsmitglied ausdrücklich bestimmt ist.
Der Beirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen oder wenn eines seiner Mitglieder dies beantragt mit der gleichen Systematik der “Vorgreiflichen Info” wobei hier der Anlass vorab bekannt sein soll. Die Mitglieder des Beirates können zur Vorstandssitzung, soweit auch nicht durch die Satzung vorgesehen, geladen werden; ein Stimmrecht steht ihnen dort jedoch dann nicht zu.
Der Beirat bestimmt intern durch Wahl mit einfacher Mehrheit den vertretungs- und soweit zulässig stimmberechtigten Sprecher des gesamten Beirates bei den Vorstandssitzungen. Über die Sitzung, die Themen, die Ergebnisse und die ev. Empfehlungen des Beirates ist Protokoll zu führen und durch die Anwesenden zu unterzeichnen. Kopien sind den jeweiligen Vorständen unaufgefordert auszuhändigen bzw. kurzfristig falls erforderlich vereinfacht zu übermitteln.

§ 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von der Hälfte der Vereinsmitglieder jeweils einzelschriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand kostengünstigst durch Aushang (Club-Info-Kasten), auf der Website des L Y C C im Internet oder mittels E-Mail, sofern bei den Mitgliedern vorhanden, ansonsten per Fax oder per Post. Jede der voraufgeführten Möglichkeiten gilt als ordentliche Zustellung bzw. öffentliche Bekanntmachung.
Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung, beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung dieser Anträge mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereins- bzw. Mitgliedsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Beiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht zur Entlastung des gesamten Vorstandes und des Schatzmeisters erstattet.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen gültigen Mitgliedsausweis vorzeigen können; ausgenommen hiervon sind die per satzungsgemäßer Mitgliedsdefinition ausgeschlossenen Personen.
Die Mitgliederversammlung ist unter Berücksichtigung von min. 20 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder voll beschlussfähig. Sollte dies nicht der Fall sein, ist nochmals in gleicher Form zu laden, dann jedoch gilt ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder volle Beschlussfähigkeit.
Sämtliche Abstimmungen bzw. Wahlen erfolgen durch einfaches Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied aus für die Versammlung nachvollziehbarem, begründetem und somit abzustimmenden Anlass, eine schriftliche Abstimmung fordern kann oder wenn zwei Anträge zur gleichen Sache bzw. zwei Kandidaten zur Wahl stehen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden, abgegebenen gültigen Stimmen stimmberechtigter Mitglieder.
Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung von 9/10-teln der anwesenden, abgegebenen gültigen Stimmen stimmberechtigter Mitglieder.
Vereinssatzung und Mitgliedsbeitragsaufstellung sind auf Anforderung jedem Mitglied zur Verfügung zu stellen bzw. auf auszuhändigen in jeweils aktueller Ausführung.

§ 9
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes, Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden und sind dem Vorstand auf Anforderung in ihren gesamten Angelegenheiten intern und extern rechenschaftspflichtig.

§ 10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und unabhängig der Segelsaison. Der Bilanzstichtag ist somit der 31.12. des jeweiligen Vereins-Wirtschaftsjahres.

§ 11
Jedes Mitglied ist zur rechtzeitigen Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet und muss die automatische Einziehung der fälligen Beträge mit schriftlicher Vollmacht dem Schatzmeister nach seiner Methodik uneingeschränkt ermöglichen.
Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt ausschließlich die Mitgliederversammlung.
Die Höhe von Strafgeldern bzw. Geldbußen und die Höhe der Ausgabegrenzen für den Vorstand, können und müssen ebenfalls in der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

§ 12
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 13
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5-tel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 9/10-tel Mehrheit der abgegebenen anwesenden, gültigen stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von längstens 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, worauf bei der Einberufung hinzuweisen ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung / Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen, ist dem Bayerischen-Segler-Verband ( BSV ) oder für den Fall dessen Ablehnung der Sportabteilung der Gemeinde Prien mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung und des damit verbundenen Segelsportes zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, -erneuerungen und -ergänzungen oder über die Auflösung des Vereins, sind dem zuständigen Finanzamt und dem Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes anzuzeigen.
Satzungsänderungen welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der vorherigen Einwilligung und Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 14
Diese Satzung erneuert die Satzung der Mitgliederversammlung vom 31.10.1984 und wurde in der Mitgliederversammlung vom 25. April 2003 beschlossen, in Verbindung der Mitgliederversammlung vom 25. April 2009 nochmals bestätigt und durch die Änderungen, die in der Hauptversammlung vom 28.09.2014 beschlossen wurden, ergänzt.
Die neue Fassung ist notariell beglaubigt.